Beschäftigte, die gefährliche Güter nach Kapitel 1.4. der ADR transportieren
Beschäftigte (inkl. Fahrer:innen, Dispositions-Mitarbeiter:innen, Verpacker:innen, Entlader:innen, Belader:innen, Befüller:innen usw.), die mit gefährlichen Gütern arbeiten und in regelmäßigen Abständen einen Auffrischungskurs nach ADR (siehe Abschnitt 1.3.1 und 1.3.2.4 ADR i. V. m. § 27 Abs. 5 sowie § 29 Abs. 6 GGVSEB i. V. m. Abschnitt 8.2.3 ADR) absolvieren müssen
THEMEN IM DETAIL:
gesetzliche Grundlagen der Gefahrgutbeförderung
Kennzeichnung von Fahrzeugen, die Gefahrgut transportieren
Pflichten und Verantwortlichkeiten im Gefahrguttransport
Vorgehen bei Unfällen und Zwischenfällen im Gefahrguttransport
Freistellungen und Erleichterungen im Gefahrguttransport
Vorgeschriebene Ausrüstung bei Gefahrguttransporten